Haftung

Haftung

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Hạf|tung 〈f. 20; unz.〉
1. das Haften (an, auf etwas)
2. das Haften, Verpflichtung, für etwas zu haften
● \Haftung der Reifen (des Fahrzeugs) auf dem Boden; (keine) \Haftung für etwas übernehmen; für abhandengekommene Garderobe wird keine \Haftung übernommen (Aufschrift auf Schildern in Gaststätten, Wartezimmern usw.); →a. Gesellschaft [<mhd. haftunge „Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft“; → haften]

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1Hạf|tung, die; -:
1. das 2Haften.
2. Verbindung, Kontakt; Bodenhaftung.
2Hạf|tung, die; -, -en <Pl. selten>:
1. das 2Haften (a); Verantwortung für den Schaden eines anderen:
der Besitzer trägt die H.
2. das 2Haften (b):
Gesellschaft mit beschränkter H.

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I
Haftung,
 
Bautechnik: Haftfestigkeit von Putzmörteln oder Anstrichmitteln auf dem Untergrund oder zwischen den einzelnen Lagen. Die Haftung ist abhängig von der Beschaffenheit des Haftgrundes (z. B. Stoffeigenschaften, Rauigkeit, Feuchtigkeit) und des Putzmörtels beziehungsweise Anstrichmittels.
II
Haftung,
 
Recht: Im engeren Sinn bedeutet Haftung, dass das Vermögen einer Person dem Zugriff der Gläubiger unterliegt; Haftung wird durch Zwangsvollstreckung und Konkurs verwirklicht (Vermögenshaftung im Unterschied zur Haftung des Schuldners mit seiner Person, die nur in Ausnahmefällen verwirklicht wird, § 888 ZPO). Haftung in diesem Sinne ist als Gegensatz zur Schuld zu sehen, also der Verpflichtung, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Im weiteren Sinn bedeutet Haftung, dass jemand für etwas einstehen muss, z. B. für einen entstandenen Schaden. Eine Haftung kann z. B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung entstehen. Grundsätzlich ist für die Begründung einer Haftung Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich (Ausnahme: Gefährdungshaftung). Bei der Fahrlässigkeit wird der Haftungsmaßstab objektiv bestimmt. Anders jedoch bei der Haftungsmilderung, der Diligentia quam in suis, gesetzlich geregelt z. B. für Gesellschafter (§ 708 BGB), Ehegatten (§ 1359 BGB) oder bei der unentgeltlichen Verwahrung (§ 690 BGB). An einigen Stellen ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, z. B. zugunsten des Schenkers (§ 521 BGB), des Verleihers (§ 599) oder des Finders (§ 968 BGB). Haftungserleichterungen gibt es auch bei der Arbeitnehmerhaftung. Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss kann auch vertraglich vereinbart werden, wobei dem Schuldner jedoch die Haftung für Vorsatz nicht erlassen werden kann (§ 276 BGB). In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel, die die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders ausschließt, unwirksam. Von der Haftungsbeschränkung ist die beschränkte Haftung zu unterscheiden. Diese meint Haftung nur mit bestimmten Teilen des Schuldnervermögens (z. B. beim Erben möglich) oder die Begrenzung der Höhe der Verpflichtung (z. B. im Luftverkehrsgesetz, Haftpflicht). Dingliche Haftung (Sachhaftung) bedeutet schließlich, dass der Eigentümer die Verwertung einer Grundschuld, einer Hypothek oder eines Pfandrechts dulden muss.

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1Hạf|tung, die; -: das 1Haften; Verbindung, Kontakt: die Reifen hatten keine H. mehr; da hatten alle ihre Fahrt so stark verringert, dass sie die H. mit dem Boden nicht mehr verloren (Maegerlein, Piste 44).
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2Hạf|tung, die; -, -en <Pl. selten>: 1. das 2Haften (a); Verantwortung für den Schaden eines anderen: der Besitzer trägt die H. 2. das 2Haften (b): Gesellschaft mit beschränkter H.

Universal-Lexikon. 2012.

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